Zuweisungsmodus
Jugendwohlfahrts- und Gerichtsbehörden, Opferschutz- und psychosoziale Einrichtungen haben die Möglichkeit, Klienten an uns vermitteln.
Kriterien für gelingende Interventionen mit gewaltausübenden Personen sind erfahrungsgemäß die folgenden:
- Es liegt eine klar ausgesprochene Auflage, eine gerichtliche Weisung oder diversionelle Maßnahme vor
- Die Nichteinhaltung von Vereinbarungen hat Konsequenzen für den Klienten.
Zuweisende Stellen können sein:
- Jugendwohlfahrtsbehörden
- Gerichtsbehörden und Strafjustizbehörden
- Opferschutzeinrichtungen, Gewaltschutzzentrum Steiermark
Jugendwohlfahrtsbehörden
Bei Androhung von Gewalt und bei Gewaltausübung im familiären/häuslichen Nahraum, die direkte oder indirekte Gewalterfahrungen für Kinder darstellen können, kann die Jugendwohlfahrtsbehörde gemäß des StJWG (insbesondere §§ 17, 18 und § 36) im Sinne der Erhaltung des Kindeswohls der gewaltausübenden Person die Auflage erteilen, am soziotherapeutischen Programm teilzunehmen.
Gerichtsbehörden und Strafjustizbehörden
Gerichtsbehörden und Strafjustizbehörden (Strafbezirksgericht und Straflandesgericht, Staatsanwaltschaft, zuständige Fachkräfte von Justizanstalten) haben die Möglichkeit, Personen, die gewaltbereites bzw. gewalttätiges Verhalten zeigen, dazu zu verpflichten, an dem soziotherapeutischen Programm teilzunehmen, und zwar im Rahmen einer
- diversionellen Regelung der Straftat mit Probezeit und Weisung
- Weisung bei bedingter Strafnachsicht
- Weisung bei Setzung einer teilbedingten Strafe
- Weisung bei bedingter Entlassung aus der Haft.
Opferschutzeinrichtungen, Gewaltschutzzentrum Steiermark
Klienten können von Opferschutzeinrichtungen, dem Gewaltschutzzentrum und psychosozialen Einrichtungen vermittelt werden. Mit den vermittelnden Stellen erfolgt eine fallbezogene Zusammenarbeit. Gemeinsam werden Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Intervention entwickelt.